Wird Ihr Fahrzeug im Rahmen eines Verkehrsunfalles unverschuldet beschädigt, haben Sie grundsätzlich das Recht einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Begutachtung des Schadens heranzuziehen. Die Versicherung des Unfallgegners trägt die Kosten für die Erstellung des Gutachtens.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Bagatellschäden. Liegt die Schadenshöhe unter 700 Euro, so reicht ein Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt zur Vorlage bei der Versicherung aus.
Achtung: Ein von der gegnerischen Versicherung gestellter Sachverständiger muss von Ihnen nicht akzeptiert werden und es ist dringend davon abzuraten diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen. Ebenso steht es Ihnen frei für welche Reparaturwerkstatt sie sich entscheiden.
Grundsätzlich empfehlen wir zur Durchsetzung Ihrer Interessen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sehr oft ist es leider der Fall, dass Versicherungen versuchen sich aus Ihrer Pflicht zu nehmen bzw. Schäden herunterspielen,
um Kosten einzusparen. Spätestens wenn dies Eintritt, sollten sie sich Rechtsbeistand holen. Keine Sorge: Die anfallenenden Rechtsanwaltskosten müssen ebenso von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen werden. |