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Zunächst mag ein Kostenvoranschlag insbesondere bei einem einfachen Schaden, als günstigere und unkompliziertere Variante erscheinen - allerdings gibt es auch hier konkrete Argumente für das Einschalten eines Sachverständigen:

  • Ein Kostenvoranschlag hat vor Gericht keine beweissichernde Funktion!

  • Ein Kostenvoranschlag enthält keine Beurteilung hinsichtlich der Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs.

  • In einem Kostenvoranschlag ist in der Regel keine Angabe zur Wertminderung enthalten. Wiederbeschaffungs- und Restwert werden
    nicht ermittelt. Ein wirtschaftlicher Totalschaden kann damit u. U. nicht erkannt werden. Dies führt zu Problemen bei der Schadensregulierung.
    Ob es sich tatsächlich um einen Bagatellschaden handelt, erkennt erst
    der Sachverständige. So können bspw. bei einem vermeintlich leichten Schaden tragende Teile beschädigt sein, oder in anderem Fall, ein zunächst erheblich wirkender Schaden lediglich mit minimalen Kosten verbunden sein.

  • Da ein Gutachten eine Prognose des Schadenbehebungsaufwandes darstellt, sind die Reparaturkosten vom Schädiger in vollem Umfang
    zu tragen, selbst wenn die tatsächlichen Reparaturkosten die vorherige Prognose übersteigen. Dem gegenüber stellt der Kostenvoranschlag
    eine verbindliche Zusage dar, die Reparatur zu einem bestimmten Preis durchzuführen.

 

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